Wohneigentum, Kapitalanlagen und Grundstücke stellen für die Erben oft Glück im Unglück dar. Die Erbschaftshöhe steigt meist signifikant, doch das allzu oft plötzliche Erbe stellt die Hinterbliebenen vor eine Herausforderung in Form von Fragen, die schnell beantwortet werden sollten:
Fragen zum unfreiwilligen Eigentum
- Wie lassen sich Wert oder Risikopotential der Immobilie schnell einschätzen?
- Soll ich das Immobilienerbe annehmen oder erbe ich womöglich Schulden?
- Wo und wie schlägt man ein Erbe aus?
- Welche Ämter müssten im Erbfall benachrichtigt werden?
- Wie hoch sind Erbschaftssteuer und Freibeträge?
- Wie werde ich rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie?
- Wie und wo wird die Berichtigung des Grundbuchs vorgenommen?
- Wann ist der Erbschein für die Grundbuchberichtigung nötig und wo muss er beantragt werden?
- Welche Fristen müssen beachtet werden und mit welchen Kosten ist zu rechnen?
- Welche Formalien sind zu beachten?
Vermögen und Sachwerte
Machen Sie sich mit dem Nachlass vertraut, da verschleierte Werte wie Häuser und Eigentumswohnungen dessen Höhe entscheidend beeinflussen. Neben einem Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers sollte sich mit den im Nachlass befindlichen Sachwerten wie Immobilien auseinandergesetzt werden. Hierzu gehören die Prüfung des Finanzierungsstatus sowie die Durchsicht von Unterlagen, die den Zustand der Bausubstanz abbilden.
Erbschaft annehmen oder ausschlagen
Einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu gewinnen, ist ein komplexes, aber wichtiges Vorhaben, denn Erben haften mit ihrem Privatvermögen für geerbte Schulden. Zudem muss für die Entscheidung eine Frist von sechs Wochen ab dem Tag der Kenntnisnahme der Erbschaft eingehalten werden. Soll das Erbe ausgeschlagen werden, bedarf es hierzu einer persönlichen Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht.
Ungleich einfacher gestaltet sich die Annahme des Erbes durch Fristverstreichen.
Erbe angenommen: Erste Schritte
Grundsätzlich muss bei Annahme das zuständige Finanzamt innerhalb einer dreimonatigen Frist über die Erbschaft informiert werden, damit dieses unter Berücksichtigung gesetzlicher Freibeträge ggf. anfallende Erbschaftssteuer veranlagen kann.
Immobilienerbe: Grundbuchberichtigung und Erbschein
Wird eine Immobilie vererbt, muss ein schriftlicher Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Benötigt wird hierfür der Erbschein. Unter Umständen reichen auch der Erbvertrag oder das notarielle Testament mit Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts, sofern die Erbfolge hieraus zweifelsfrei hervorgeht. Anders als der Erbschein, ist die Grundbuchberichtigung bis zwei Jahre nach dem Erbfall kostenfrei.