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IMMOBILIENERBE
NOTWENDIGE ÜBERLEGUNGEN
GLÜCK IM UNGLÜCK?
NOTWENDIGE ÜBERLEGUNGEN ZUM THEMA IMMOBILIENERBE
Wohneigentum, Kapitalanlagen und Grundstücke stellen für die Erben oft Glück im Unglück dar. Die Erbschaftshöhe steigt meist signifikant, doch das allzu oft plötzliche Erbe stellt die Hinterbliebenen vor eine Herausforderung in Form von Fragen, die schnell beantwortet werden sollten:
Wie lassen sich Wert oder Risikopotential der Immobilie schnell einschätzen?
Machen Sie sich mit dem Nachlass vertraut, da verschleierte Werte wie Häuser und Eigentumswohnungen dessen Höhe entscheidend beeinflussen. Neben einem Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers sollte sich mit den im Nachlass befindlichen Sachwerten wie Immobilien auseinandergesetzt werden.
Hierzu gehören die Prüfung des Finanzierungsstatus sowie die Durchsicht von Unterlagen, die den Zustand der Bausubstanz abbilden. Wenn nötig lassen Sie ein Gutachten erstellen. Sollten Sie hierzu Hilfe benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter und empfehlen Ihnen einen zuverlässigen Experten.
Soll ich das Immobilienerbe annehmen oder erbe ich womöglich Schulden?
Einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu gewinnen, ist ein komplexes, aber wichtiges Vorhaben, denn Erben haften mit ihrem Privatvermögen für geerbte Schulden. Zudem muss für die Entscheidung eine Frist von sechs Wochen ab dem Tag der Kenntnisnahme der Erbschaft eingehalten werden.
Soll das Erbe ausgeschlagen werden, bedarf es hierzu einer persönlichen Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht.
Ungleich einfacher gestaltet sich die Annahme des Erbes durch Fristverstreichen.
Wie hoch sind Erbschaftssteuer und Freibeträge?
Dieses Thema ist weitaus komplexer, als es auf den ersten Blick scheint, daher können wir hier nur einen kleinen Überblickt bieten. Hier als Beispiel eine Übersicht der Freibeträge für die Erbschaftssteuerklasse 1.
Allgemein gilt:
Der Erbschaftssteuersatz ergibt sich aus der Erbschaftssteuerklasse und der Höhe des Erbes, das über dem jeweiligen Freibetrag liegt.
Erbschaftssteuerklasse 1
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben.
- Kinder, Stiefkinder, Enkel (nur wenn deren Eltern verstorben sind) und Adoptivkinder können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben.
- Enkelkinder können bis zu 200.000 Euro steuerfrei erben.
- Eltern und Großeltern können bis 100.000 Euro steuerfrei erben.
Welche Ämter müssten im Erbfall benachrichtigt werden?
Tatsächlich beurkundet das Standesamt den Sterbefall und benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht über den Tod einer Person.
In der sogenannten Todesanzeige teilt das Standesamt dem Nachlassgericht alle relevanten Daten des Verstorbenen mit.
Wo und wie schlägt man ein Erbe aus?
Es ist ein persönlicher Gang, der weder schriftlich noch telefonisch erledigt werden kann. Der Erbe muss sich beim Nachlassgericht seines Wohnorts oder beim letzten Wohnsitz des Erblassers persönlich vorstellen und ausweisen, um das Erbe ausschlagen zu können.
Einzige Alternative ist eine Erklärung bei einem Notar. Ein Vertreter kann nur handeln, wenn er eine öffentlich beglaubigte Vollmacht hat. Die Ausschlagung muss binnen einer Frist von 6 Wochen erklärt werden.
ERBE ANGENOMMEN: ERSTE SCHRITTE
Grundsätzlich muss bei Annahme das zuständige Finanzamt innerhalb einer dreimonatigen Frist über die Erbschaft informiert werden, damit dieses unter Berücksichtigung gesetzlicher Freibeträge ggf. anfallende Erbschaftssteuer veranlagen kann.
Wie werde ich rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie?
Grundbuchberichtigung und Erbschein
Wird eine Immobilie vererbt, muss ein schriftlicher Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Benötigt wird hierfür der Erbschein.
Unter Umständen reichen auch der Erbvertrag oder das notarielle Testament mit Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts, sofern die Erbfolge hieraus zweifelsfrei hervorgeht. Anders als der Erbschein, ist die Grundbuchberichtigung bis zwei Jahre nach dem Erbfall kostenfrei.
Wann ist der Erbschein für die Grundbuchberichtigung nötig und wo muss er beantragt werden?
Ein Erbschein wird dann notwendig, wenn ein privatschriftliches Testament verfasst wurde. Bei einem notariell beglaubigtem Testament oder ein Erbvertrag besteht, ist dies nicht erforderlich. Sollte ein Erbschein benötigt werden, so kann er beim zuständigen Amtsgericht, welches sich nach dem Wohnort des Verstorbenen richtet, beantragt werden. Die Kosten für den Erbschein richten sich nach der Höhe des Erbes.
Wir sind keine Rechtssachverständigen und können und dürfen zum Erbschaftsrecht nicht beraten und können keine diesbezügliche Haftung übernehmen. Wir empfehlen hier zwingend die Hinzuziehung eines Rechtssachverständigen Ihres Vertrauens.
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